Personal flexibel nach Bedarf einzusetzen, ist für viele Branchen essenziell. So lassen sich Auftragsspitzen effektiv bewältigen und längere Ausfälle qualifizierter Köpfe abfedern. Die Arbeitnehmerüberlassung, auch bekannt als Zeit-, Leiharbeit oder Personalleasing, ist ein probates Mittel, Mitarbeiter kurzfristig einzusetzen. Sie unterliegt allerdings einigen Regeln und Gesetzen, die Arbeitgeber kennen sollten. Erfahren Sie mehr über rechtliche Hintergründe und welche Vorteile die Arbeitnehmerüberlassung für Sie haben kann.
Der Begriff Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet das vorübergehende Ausleihen von Arbeitskräften an ein Drittunternehmen gegen Entgelt. Dabei entsteht eine vertragliche Dreierkonstellation: zwischen dem Mitarbeiter und dem Verleiher – in der Regel einem Personaldienstleister – sowie zwischen dem Verleiher und dem Drittunternehmen. Das Leihpersonal ist beim Dienstleister angestellt und wird von diesem bezahlt. Nimmt ein Betrieb Leiharbeiter für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch, richtet er sämtliche Zahlungen an den Dienstleister.
Zwischen Leiharbeitern und der Personalagentur werden reguläre Arbeitsverträge geschlossen, inklusive gesetzlichem Urlaubsanspruch und Regelungen zu Krankheitstagen, Zuschlägen und Gehalt. Die Beschäftigten gehen somit ein reguläres Arbeitsverhältnis ein. Weisungsbefugnis hat das Dienstleistungsunternehmen. Das entscheidet auch, in welchen Betrieben sie ihrer Tätigkeit nachgehen.
Besteht beim Drittunternehmen Bedarf nach zusätzlichen temporären Arbeitskräften, schließt es einen Vertrag mit dem Personaldienstleister ab. Darin werden etwa die konkreten Tätigkeitsgebiete, die Dauer, die Stundenzahl und die Bezahlung an den Dienstleister geregelt. Zwischen Drittunternehmen und Leiharbeiter gibt es keine direkte vertragliche Verbindung. Sehr wohl jedoch hat der Betrieb eine fachliche Weisungsbefugnis, kann also bestimmen, wie die Arbeit genau auszuführen ist.
Wichtig: Unternehmen, die Arbeitskräfte verleihen, benötigen eine Erlaubnis. Die entsprechenden Bedingungen sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Demnach ist die Erlaubnis zunächst auf ein Jahr befristet. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren kann die Befristung aufgehoben werden.
Personal nur dann einzustellen, wenn Sie es brauchen, hat zahlreiche Vorteile – und das nicht nur für das Unternehmen. Auch Zeitarbeiter profitieren. Für sie kann der Einsatz einen Ein- oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt bedeuten, zum Beispiel nach der Elternzeit. Vorteile hat die Arbeitnehmerüberlassung auch für Quereinsteiger: Die Hürden sind in der Regel niedriger und bei erfolgreichen Leistungen stehen die Chancen für eine Festanstellung im Leihbetrieb oft gut.
Der Einsatz bei verschiedenen Unternehmen ist für Beschäftigte ebenfalls ein großer Pluspunkt. So lassen sich wertvolle Erfahrungen sammeln, die auch dem Leihunternehmen nützen. Seriöse Personaldienstleister betreuen ihre Zeitarbeiter etwa in Form von Bewerbungscoachings und intensiver Vorbereitung auf den Einsatz. Arbeitgeber profitieren unkompliziert von qualifiziertem Personal.
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Bekanntlich ist dort, wo Licht ist, auch Schatten. Obwohl die Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung überwiegen, kann sie für Betriebe auch Risiken bergen. Sie betreffen vor allem die Auswahl des Personaldienstleisters. Neben einer großen Zahl seriöser Anbieter gibt es auch schwarze Schafe. Stellen Sie vor der Beauftragung sicher, dass der Verleiher über eine Erlaubnis verfügt. Tipp: Eine unbegrenzte Erlaubnis weist auf langjährige Expertise hin. Auch die Zugehörigkeit zu einem Branchenverband wie dem Bundesverband für Zeitarbeitsunternehmen und das Vertragswerk sind Hinweise auf seriöse Zeitarbeitsagenturen. Nicht zuletzt gehört eine leistungsgerechte, ggf. tarifliche Bezahlung der Leiharbeiter zu den Kennzeichen seriöser Anbieter.
Auch das Thema Subsidiärhaftung sollten Sie bei der Inanspruchnahme von Zeitarbeitern bedenken. Üblicherweise übernimmt das Verleihunternehmen die Sozialversicherungsbeiträge für die verliehenen Arbeitnehmer. Kann es dieser Pflicht nicht mehr nachkommen, etwa weil es aufgrund einer Insolvenz zahlungsunfähig ist, greift die Subsidiärhaftung: Das Unternehmen, das die Dienste der Zeitarbeitsfirma in Anspruch nimmt, haftet dann für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Leiharbeiter.
Einen gewissen Schutz davor bieten Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen, Finanzämtern und Berufsgenossenschaften. Sie belegen, dass das Verleihunternehmen in der Vergangenheit Steuern und Beiträge ordnungsgemäß abgeführt hat. Keine Aussage treffen sie jedoch darüber, ob das auch in der Zukunft der Fall sein wird. Ein Restrisiko bleibt somit.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist Grundlage für die Beschäftigung von Leiharbeitern. Es regelt unter anderem die Bezahlung und die Dauer der Beschäftigung als Zeitarbeiter. Seit der AÜG-Reform im Jahr 2017 gilt laut § 1 Abs. 1b eine Höchstdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten in einem Betrieb. Unter Umständen können längere Zeiträume vereinbart werden, etwa durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge. Des Weiteren ermöglicht eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten und einem Tag eine insgesamt längere Beschäftigungsdauer. Wichtig: Als Unterbrechung gilt ausschließlich das Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch Krankheit oder Urlaub.
Ein Pluspunkt der Arbeitnehmerüberlassung für Arbeitgeber ist die planbare und transparente Bezahlung an den Personaldienstleister. Die Vergütung der Beschäftigten regelt ebenfalls das AÜG. Hier gilt das Equal-Pay-Prinzip: Leiharbeiter müssen grundsätzlich denselben Lohn erhalten, wie die Festangestellten des Prinzips mit vergleichbarer Qualifikation und Tätigkeit.
Ob Sie mit der Leistung wider Erwarten unzufrieden sind oder unvorhergesehen nicht ausreichend Arbeit zur Verfügung steht: Eine Kündigung gegenüber dem verliehenen Mitarbeiter kann nur das Leihunternehmen aussprechen. Das hat Vorteile, etwa hinsichtlich möglicher Kündigungsklagen. Bei etwaigen Problemen wenden Sie sich als Drittbetrieb an Ihren Ansprechpartner beim Personaldienstleister. Nicht möglich ist es in der Regel, den Zeitarbeiter bei einer Auftragsflaute sofort freizustellen. Allerdings erlauben Arbeitnehmerüberlassungsverträge in der Regel kurze Kündigungsfristen für das Drittunternehmen.
Die Arbeitnehmerüberlassung bedeutet für das Drittunternehmen eine hohe Flexibilität beim Personaleinsatz. So lassen sich Auftragsspitzen effizient abarbeiten, Sie holen spezielles Know-how projektweise ins Unternehmen, federn plötzliche Kündigungen oder längere Krankheiten ab. Seriöse Verleihfirmen bieten in der Regel eine hohe Sicherheit und vermitteln qualifizierte Mitarbeiter, die wesentlich zum Unternehmenserfolg beitragen können.