Alles über die Höchstüberlassungsdauer in der Zeitarbeit

Mit der Reform des Arbeitgeberüberlassungsgesetzes (AÜG) hat der Gesetzgeber im April 2017 neben wichtigen Anpassungen in der Konkretisierungs- und Offenlegungspflicht oder im Equal-Pay-Bereich, die Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate beschränkt. Rechtsgültigkeit erlangte die Änderung im Oktober 2018. Spätestens ab diesem Zeitpunkt dürfen Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 Monate durchgehend demselben Entleiher überlassen werden. Zeitarbeit mit mehr als 3 Monaten Unterbrechung ist als neue Beschäftigung zu werten. Welche formalen und rechtlichen Bestimmungen auf die Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung zu beachten sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Arbeitnehmerüberlassung mit begrenzter Dauer

Bis zur Novellierung war Zeitarbeit nur „vorübergehend“ erlaubt. Der Gesetzgeber blieb eine genaue Auslegung des Begriffs schuldig. Auch das BAG fixierte keinen konkreten Zeitraum. Im April 2017 legte die Judikatur eine Basis für Konsequenzen.
Beim Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer hat der Entleiher mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen. Was in der Einführungsphase als Ausnahme angedacht war, um ausreichend Personal zur Verfügung zu haben, hat sich zu einem beliebten arbeitsrechtlichen Instrument entwickelt. Durch Personalleasing können HR-Verantwortliche sicherstellen, dass das Unternehmen stets flexibel auf Konjunkturschwankungen reagieren kann und der Betrieb offengehalten werden kann. Immer mehr fingierte Arbeitsverhältnisse führten allerdings zu einer Schlechterstellung in sozialrechtlichen Fragen.

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Höchstüberlassungsdauer in der Zeitarbeit

HR-Abteilungen stehen häufig vor einer Herausforderung, zu jeder Zeit ausreichend Personal zu haben. Gehen leistungsstarke Mitarbeiter in Elternzeit oder steigen saisonale Spitzen stark an, kann die Personaldecke dünn werden. Das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung bietet eine flexible Möglichkeit für Unternehmen, kurzfristig Personal zu beschaffen. Nach 18 aufeinanderfolgenden Monaten dürfen Zeitarbeitnehmer nicht mehr ein und demselben Kunden überlassen werden. Zeiträume, die nicht mehr als drei Monate zur vorherigen Überlassung auseinanderliegen, sind demselben Entleiher anzurechnen. Geregelt wird die Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung im § 1 Abs. 1b AÜG.

 

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Berechnung der Frist

Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform gibt es klare Richtlinien, die eine korrekte Fristberechnung voraussetzen. Erst bei einer zeitlichen Unterbrechung von 3 Monaten plus einem Tag beginnt die Berechnung von vorne. Etwas unklar ist die Bewertung von regelmäßigen kurzen Einsätzen wie zum Beispiel immer freitags über mehrere Wochen. Bislang orientiert sich die Bundesagentur für Arbeit am herkömmlichen formalen Einsatzbegriff und evaluiert genau nach der vertraglich geschlossenen Vereinbarung. Zudem sind die Zeiten der Überlassung an einen Entleiher zu addieren. So ist nicht der Einsatz im betroffenen Betrieb maßgeblich, sondern die Gesamteinsatzdauer für einen Kunden als Arbeitgeber. Damit stellt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auch klar, dass sich die Höchstüberlassungsdauer in der Zeitarbeit auf den jeweiligen Mitarbeiter bezieht und nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz.

 

Unterbrechungsfristen

Nach ununterbrochener Einsatzdauer für einen Entleiher tritt die gesetzliche Überlassungshöchstdauer in Kraft. War der Arbeitnehmer in Form einer Zeitarbeit für mehr als 3 Monate ohne Unterbrechung, drohen Strafen. Die Höchstdauer in der Arbeitnehmerüberlassung gilt als unterbrochen, sofern der Leiharbeiter nicht durchgehend für dasselbe Unternehmen tätig war. Als Faustregel gelten drei Monate plus ein Tag. Diese Art der Unterbrechung führt dazu, dass die Höchstüberlassungsdauer wieder bei null startet. Leiharbeiter können nach einer solchen Frist erneut für 18 Monate beim Kunden zum Einsatz kommen. Nicht anzurechnen sind Einsatzzeiten bei anderen Entleihern und einsatzfreie Zeiten. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Anrechnung von Krankheits- und Urlaubszeiten empfehlenswert.

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Ausnahmen

Ist der Entleiher nicht in der Zeitarbeitsbranche aktiv und der Tarifvertrag regelt eine abweichende Höchstüberlassungsdauer, kann diese vom Standard abweichen. Sowohl tarifgebundene als auch tarifgebundene Unternehmen unterliegen in diesem Fall verschiedenen Bedingungen. Sofern tarifgebundene Entleiher Mitglied im Arbeitgeberverband der jeweiligen Einsatzbranche sind und über einen Haustarifvertrag verfügen, können abweichende Regelungen gelten.

  • Die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten ist im Tarifvertrag anders festgelegt.
  • Im Unternehmen ist ein Betriebsrat eingerichtet und der Tarifvertrag enthält eine Öffnungsklausel. Hier können Abweichungen in der Dienst-/Betriebsvereinbarung getroffen werden.

 

Für tariflich nicht gebundene Unternehmen besteht auch die Möglichkeit, eine vom Standard abweichende Höchstüberlassungsdauer durchzusetzen. Allerdings sind dafür neben einem Betriebsrat auch weitere Aspekte notwendig:

  • Der Tarifvertrag enthält eine Öffnungsklausel, in der keine Höchstüberlassungsdauer festgelegt ist. Hier liegt die Höchstgrenze bei 24 Monaten.
  • Ist im Tarifvertrag der jeweiligen Einsatzbranche eine abweichende Höchstüberlassungsdauer festgelegt, kann eine Betriebsvereinbarung diese übernehmen.
  • Besteht im Tarifvertrag die Möglichkeit einer Öffnungsklausel, kann eine andere Überlassungshöchstdauer in der Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Der Zeitraum bewegt sich zwischen 12 und 24 Monaten.

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Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Missachten Vertragspartner die 18-monatige Höchstüberlassungsdauer in der Zeitarbeit oder wird diese überschritten, ist mit juristischen Konsequenzen nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs.1 zu rechnen. Dazu zählt ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro, die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, Nachvergütungsansprüche sowie ein Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Außerdem wird das Arbeitsverhältnis mit Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer unwirksam. Zwischen Leiharbeitnehmer und Personaldienstleister besteht kein aufrechtes Dienstverhältnis, der Vertrag wird unwirksam. Rechtlich kommt das Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Leiharbeitnehmer an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält. Diese Festhaltenserklärung muss:

  • In schriftlicher Form bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen
  • Binnen eines Monats nach Überschreitung der Überlassungshöchstdauer eingereicht werden
  • Spätestens am 3. Tag der Abgabe auch an das Kunden- oder Zeitarbeitsunternehmen ergehen

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Festhaltenserklärung ist kein Freibrief für Arbeitgeber

Das AÜG sieht vor, dass Arbeitnehmer an ihrem Arbeitspapier mit dem Personaldienstleister festhalten können. Neben dem aufwendigen Prozedere ist es wichtig zu wissen, dass eine Festhaltenserklärung nicht bereits vorab abgegeben werden kann. Bekommen Entleiher eine solche Erklärung, sollten sie diese prüfen. Denn im Umkehrschluss wird ein Rechtsverstoß vermutet wie beispielsweise die Überschreitung der Überlassungshöchstdauer. Die Abgabe dieses Formulars ist häufig Anlass zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens. 

 

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