Fachkräfte werden in vielen Branchen händeringend gesucht und oftmals im Ausland gefunden. Leben die Wunschmitarbeiter nicht in der EU oder in der Schweiz, gilt es, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Lesen Sie mehr über den Prozess und welche Aufgaben auf die Personalabteilung zukommen.
Sie haben Ihren Traumkandidaten für eine spezialisierte Stelle gefunden, die Person hat jedoch keine deutsche Staatsangehörigkeit – und nun? Grundsätzlich gilt: Wer bestimmte Kriterien erfüllt, darf in Deutschland arbeiten, unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Entscheidend ist die Art des Aufenthaltstitels. Ohne Einschränkungen und Erteilung einer Arbeitserlaubnis dürfen laut Zuwanderungsgesetz folgende Gruppen in Deutschland tätig sein:
Wer diese Kriterien nicht erfüllt, beantragt in der Regel einen Aufenthaltstitel. Zum unbefristeten Leben in Deutschland berechtigen die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Wer letztere besitzt, kann ohne erneute Beantragung auch in ein anderes EU-Land weiterziehen. Des Weiteren gibt es verschiedene temporäre Aufenthaltstitel: die Aufenthaltserlaubnis, die Blue Card EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte und das Visum.
Wichtig: Ein Aufenthaltstitel allein genügt nicht, um in Deutschland eine Stelle anzunehmen. Hier kommt die Arbeitserlaubnis ins Spiel. Bei der Niederlassungserlaubnis ist sie automatisch enthalten. Hat Ihr Traumkandidat einen anderen Titel, ist sie in der Regel separat zu beantragen.
Ebenfalls gut zu wissen: Hochqualifizierte Arbeitnehmer, akademische Fachkräfte, Wissenschaftler und Lehrpersonal in gehobener Position erhalten im Allgemeinen ohne Umstände eine dauerhafte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Ein Anwerbestopp besteht hingegen aktuell für nicht- und gering qualifizierte Jobs, mit Ausnahmen für einige Staatsangehörige, unter anderem aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien.
Das deutsche Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass Ausländer in Deutschland zunächst einen Aufenthaltstitel einholen. Bewohner einige Staaten können das auch nach ihrer Ankunft erledigen:
Alle anderen beantragen den Aufenthaltstitel vor ihrer Einreise. Umfasst dieser keine Arbeitserlaubnis, wird mitunter eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Ob das der Fall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter von der Qualifikation, der Art der Beschäftigung und des Aufenthaltstitels.
Grundsätzlich müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, um die Chance auf einen Job in Deutschland zu haben:
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Erfüllt der avisierte Job diese Bedingungen, steht der Beantragung der Arbeitserlaubnis nichts mehr im Weg. Diese erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
Wichtig: Die Stellenbeschreibung ist vom Unternehmen auf einem eigens dafür erstellten Formblatt abzugeben. Dieses können Sie auf der Website der jeweiligen Ausländerbehörde herunterladen. Darüber hinaus ist die Bundesagentur für Arbeit vom Betrieb über die geplante Einstellung zu informieren. Sie erwartet insbesondere die folgenden Informationen:
Gute Chancen haben Fachkräfte: Wer eine berufliche Qualifikation nach einer mindestens zweijährigen Ausbildung erworben hat und in diesem Bereich tätig ist, kann in aller Regel mit einer mindestens zeitlich begrenzten Arbeitserlaubnis rechnen. Zu dieser Gruppe gehören zahlreiche Jobs – von der IT-Fachkraft bis zum Manager. Eine unbegrenzte Erlaubnis erhalten Pflegekräfte, sofern ihre Skills den berufsrechtlichen Anforderungen in Deutschland entsprechen.
Schon gewusst? Seit 2012 soll die Blue Card EU den Zugang zum Arbeitsmarkt für hoch qualifizierte Fachkräfte erleichtern. Sie steht Angehörigen eines Nicht-EU- und -EWR-Staates mit Hochschulabschluss offen. Des Weiteren ist ein Jahreseinkommen von mindestens 52.000 Euro oder ein Abschluss in einem MINT-Fach Voraussetzung für die Blue Card.
Sie haben Stellen zu vergeben, die nicht zwingend Fachwissen erfordern? Auch diese stehen Nicht-EU-Bürgern grundsätzlich offen. Allerdings hat die Bundesagentur für Arbeit hier besonders im Blick, ob alle Kriterien für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis erfüllt sind. Insbesondere soll Ausbeutung verhindert werden. Üblicherweise ist für folgende Jobs die Zustimmung zwingend erforderlich:
Außerdem gilt, dass es für die fragliche Stelle bundesweit keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Anwärter geben darf. Schritt eins für Bewerber ohne einschlägige Ausbildung ist daher die Jobsuche. Der Arbeitgeber meldet das Vorhaben im Anschluss der Bundesagentur für Arbeit. Die stimmt grundsätzlich nur zu, wenn sich die Stelle nicht anderweitig besetzen lässt und die Arbeitsbedingungen mit denen deutscher Arbeitnehmer vergleichbar sind. Ausnahmen gelten für hoch qualifizierte Arbeitnehmer und spezielle Beschäftigungen, etwa für Berufssportler.
Bei Geflüchteten und Asylsuchenden hängt die Arbeitserlaubnis vom Status ab: Anerkannte Geflüchtete dürfen unmittelbar und ohne weitere Auflagen eine Arbeit annehmen. In der Regel wird die Erlaubnis zunächst für eine Dauer von drei Jahren erteilt, mit Option auf Verlängerung. Als Unternehmen brauchen Sie hier nichts weiter zu beachten – der Arbeitsvertrag kann einfach unterschrieben werden.
Für alle anderen Asyltitel ist eine Genehmigung der Ausländerbehörde Voraussetzung für eine Einstellung. Erteilt sie die Erlaubnis, prüft die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitsbedingungen. Wichtig: Bestimmte Gruppen Geflüchteter dürfen grundsätzlich keinen Job annehmen. Dazu gehören etwa Menschen, die verpflichtend in einer Aufnahmeeinrichtung leben.
Die Fachkraft ist gefunden, der Arbeitsvertrag aufgesetzt. Handelt es sich um einen Nicht-EU-Bürger, hat die Personalabteilung noch ein wenig mehr zu tun. So gehen Sie Schritt für Schritt vor, wenn Sie ausländische Fachkräfte einstellen möchten:
Für bestimmte Jobs ist es üblicherweise keine Herausforderung, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Unternehmen können ihre neuen Mitarbeiter bei dem Prozess unterstützen und ihn so beschleunigen. Das macht attraktiv und ist ein wichtiger Schritt für ein erfolgreiches Onboarding.
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