Fällt ein Mitarbeiter durch Krankheit längere Zeit aus, ist eine Rückkehr ins gewohnte Arbeitsleben nicht einfach. Die Gesundheit muss oftmals schrittweise wieder hergestellt werden, der Betroffene ist weniger belastbar als zuvor. Das sogenannte Hamburger Modell sieht eine stufenweise Wiedereingliederung von Arbeitnehmern vor. Was es damit auf sich hat und worauf zu achten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Die Rückkehr in den Job nach einer Erkrankung kann zur Herausforderung werden. Die Gesundheit ist in vielen Fällen noch nicht vollständig wieder hergestellt, sodass eine schrittweise Heranführung sinnvoll ist. Eine Möglichkeit dafür ist die Wiedereingliederung nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt, im Volksmund auch als Hamburger Modell bekannt. Per Gesetz zählt sie zu den sogenannten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie sollen die Möglichkeit eröffnen, die Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten einzuschätzen und dazu passende Bedingungen zu bieten. Das Ziel ist es, Schritt für Schritt ins Arbeitsleben zurückzukehren.
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) steht Beschäftigten laut § 167 Absatz 2 SGB IX gesetzlich zu, die innerhalb von zwölf Monaten mindestens sechs Krankheitswochen ansammeln. Es greift nach sechs Wochen automatisch. Im Zuge dessen werden meist unter Hinzuziehung des Betriebs- oder Personalrats und / oder medizinischer Dienste Aufgaben und Arbeitsplatz auf den Prüfstand gestellt. Im Fokus steht eine individuelle Lösung, um den Mitarbeiter wieder voll in den Job zu integrieren.
Gut zu wissen: Das BEM steht Voll- und Teilzeitmitarbeitern gleichermaßen zu. Es kommt auch zu tragen, wenn unterschiedliche Erkrankungen zu einem mindestens sechswöchigen Ausfall geführt haben. Während Betriebe es anbieten müssen, steht es Arbeitnehmern frei, an einem BEM teilzunehmen.
Die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell ist eine Möglichkeit des BEM, jedoch nicht die Einzige. Denkbar ist zum Beispiel auch die Verlegung des Tätigkeitsbereichs oder die Umgestaltung des Arbeitsplatzes.
Das Hamburger Modell findet grundsätzlich auf freiwilliger Basis statt und nur, wenn sowohl der Mitarbeiter als auch das Unternehmen beziehungsweise HR und die Krankenkasse zustimmen. Eine Ausnahme gibt es bei schwerbehinderten Angestellten: Sie können diese Art der Wiedereingliederung gesetzlich einfordern.
Streben Sie für die Wiedereingliederung nach Krankheit das Hamburger Modell an, sind zunächst die Voraussetzungen zu prüfen. Der Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert, teilweise wieder belastbar, hat Anspruch auf Krankengeld beziehungsweise bezieht dieses bereits und kehrt an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurück.
Darüber hinaus ist ein vom behandelnden Arzt erstellter Wiedereingliederungsplan, auch als Stufenplan bekannt, notwendig. Dieser muss von allen Beteiligten schriftlich genehmigt werden, auch von der Krankenkasse, denn sie erteilt abschließend die Genehmigung für die Anwendung des Hamburger Modells.
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Während der Wiedereingliederung nach einer Krankheit ist der Mitarbeiter weiterhin arbeitsunfähig geschrieben. Folglich erhält er nach wie vor Krankengeld oder andere Ersatz- oder Versicherungsleistungen. Für Arbeitgeber endet die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in der Regel nach sechs Wochen. Sie werden somit auch in der Wiedereingliederungsphase nicht belastet.
Für die Dauer der Wiedereingliederung wird ein Plan erstellt, der die täglichen Arbeitszeiten und das Aufgabengebiet gemäß Belastungsfähigkeit umfasst. Dafür ist Rücksprache mit dem behandelnden Arzt angesagt: Er entscheidet, inwiefern der Beschäftigte einsetzbar ist und in welchem Turnus die Arbeitszeiten sich steigern lassen. In den Plan gehören zwingend die folgenden Angaben:
Es ist sinnvoll, die tägliche Arbeitszeit sukzessive zu erhöhen, zum Beispiel mit einer täglichen Anwesenheitszeit von drei Stunden zu starten und sie im Zweiwochenrhythmus zu erweitern. Dabei beobachtet der Arzt regelmäßig den Verlauf und Erfolg der Maßnahme und kann die Stufen entsprechend angleichen.
Die Dauer der freiwilligen Wiedereingliederung ist nicht festgelegt und sollte gemeinsam mit dem Mitarbeiter und dem behandelnden Arzt besprochen werden. Meist findet sie für einen Zeitraum zwischen sechs Wochen und sechs Monaten statt, abhängig von der Dauer der Abwesenheit und der Schwere der Erkrankung.
Wichtig: Der Stufenplan legt im Allgemeinen nur die täglichen Arbeitsstunden fest. Die Anwesenheitszeiten bestimmt weiterhin der Arbeitgeber. Diese werden für die Dauer der Wiedereingliederung jedoch nicht elektronisch erfasst.
Und der Urlaubsanspruch? Mitarbeiter in der Wiedereingliederung sind arbeitsunfähig geschrieben. Urlaub ist für diesen Zeitraum nicht vorgesehen. Der gesetzliche beziehungsweise vertraglich geregelte Urlaubsanspruch bleibt davon jedoch unberührt.
Die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell erfolgt in der Regel auf Initiative des Arbeitnehmers, der wiederum von seinem Arzt, mitunter auch von der Krankenkasse auf diese Möglichkeit hingewiesen wird. Erfüllt er die Voraussetzungen, ist die Erstellung des Stufenplans der erste Schritt hin zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.
Ein intensiver Austausch zwischen dem Rückkehrer und dem Unternehmen im Vorfeld ist dringend anzuraten. Arbeitgeber nutzen so die Möglichkeit, die Genesung zu unterstützen, indem etwa Risikofaktoren benannt werden. Darüber hinaus tragen folgende Maßnahmen zum Erfolg der Wiedereingliederung bei.
Das Hamburger Modell ist ein probates Mittel im Rahmen des BEM, das den Mitarbeiter schrittweise an die volle Belastung heranführen soll. Letztendlich trägt die Maßnahme zu einer dauerhaften Erhaltung der Leistungsfähigkeit bei, sichert den Arbeitsplatz und wertvolles Know-how für das Unternehmen.
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