Tipps zur Berechnung des Urlaubsanspruchs für Teilzeitmitarbeiter

Rechte & Regeln im Überblick

Das Bundesurlaubsgesetz ist klar geregelt: Jedem Beschäftigten stehen im Jahr bei einer Sechstagewoche mindestens 24 Werktage Urlaub zu, bei einer Fünftagewoche reduziert sich die Anzahl auf 20 Tage. Doch gilt das auch für Teilzeitkräfte, und wie errechnen Sie den exakten Anspruch auf Erholungsurlaub bei flexiblen Arbeitsverträgen? Was Betriebe für Mitarbeiter in Teilzeit beim Urlaubsanspruch beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Arbeiten in Teilzeit: Welcher Urlaubsanspruch besteht?

Teilzeitmitarbeiter sind in der Regel zwischen 20 und 35 Stunden im Betrieb tätig. Grundsätzlich gilt nach dem Gesetz für Teilzeitarbeit (TzBfG), dass jeder unter die Teilzeitregelungen fällt, der regelmäßig weniger Wochenstunden leistet als im Unternehmen üblich. Es gibt somit keine klar definierte Stundenanzahl für Teilzeitkräfte, sie kann grundsätzlich von einer bis zu 39 Wochenstunden reichen. Dies betrifft unter anderem die Gleichstellung mit den Vollzeitkräften: „Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer“, beschreibt Paragraf 4 des TzBfG.

Somit ist auch der Urlaubsanspruch geregelt. Teilzeitmitarbeitern steht prinzipiell dieselbe Anzahl an Urlaubstagen zu wie Vollzeitkräften, sofern sie ebenfalls an allen Arbeitstagen anwesend sind. Urlaub wird nämlich nicht, nach den vertraglich vereinbarten oder geleisteten Arbeitsstunden gewährt, sondern nach Arbeitstagen. Demnach stehen Angestellten pro Wochenarbeitstag wenigstens vier Urlaubstage im Jahr zu: Bei einer Sechstagewoche entspricht das mindestens 24, bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstage. Das gilt für alle Mitarbeiter im Unternehmen, unabhängig von ihrem Vertragsstatus – und so auch für Teilzeitkräfte.

Wichtig: Die Zahlen beziehen sich auf den gesetzlichen Mindestanspruch. Viele Unternehmen gewähren freiwillig mehr Arbeitstage. Ist das der Fall, ist diese Regelung auch auf Teilzeitbeschäftigte anzuwenden. Sind 30 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche vertraglich geregelt, besteht dieser Anspruch für alle, unabhängig von der täglichen Arbeitszeit. Bei Teilzeitmitarbeitern, die nur drei Tage anwesend sind, reduziert er sich entsprechend; in diesem Beispiel auf zwölf freie Tage im Jahr.

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Teilzeit und Urlaubsanspruch: Was gibt es bei unregelmäßigen Arbeitszeiten zu beachten?

Flexible Arbeitszeiten gehören in vielen Firmen zum guten Ton. Die exakte Ausgestaltung solcher Verträge kann sehr unterschiedlich sein. So sind etwa variabel wählbare Anwesenheitstage in der Woche denkbar. Attraktiv ist das etwa für Eltern und pflegende Angehörige, die so in einer Woche fünf Tage für jeweils vier Stunden anwesend sind, in der folgenden nur an vier Tagen, dafür jedoch für je fünf Stunden. Doch wie lässt sich bei solchen Teilzeitverträgen der Urlaubsanspruch korrekt berechnen?

Flexible Verträge unterliegen grundsätzlich ebenfalls der gesetzlichen Urlaubsregelung. Sie sind ein wenig komplexer zu berechnen, doch dabei hilft ein Teilzeitrechner. Die Ermittlung des Urlaubsanspruchs erfolgt in Szenarien wie diesem nicht über die Wochen-, sondern über die Jahresarbeitszeit, und zwar nach folgender Gleichung:

Anzahl der Urlaubstage im Unternehmen / Jahreswerktage x Arbeitstage im Jahr = jährlicher Urlaubsanspruch

Ein Beispiel: Ein Unternehmen gewährt die gesetzlichen 24 Urlaubstage im Jahr bei einer Sechstagewoche. Das entspricht 312 Jahreswerktagen. Ein Teilzeitmitarbeiter mit flexiblem Vertrag ist insgesamt 100 Tage im Jahr anwesend. Folglich erhält er 7,5 Urlaubstage. (24 Tage / 312 x 100 = 7,69)

 

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Urlaubsrechner für Teilzeit: Was tun bei unregelmäßigen Anwesenheitszeiten?

Flexible Arbeitszeiten beziehen sich nicht immer auf die Anzahl der Tage. Auch Verträge mit unterschiedlichen Anwesenheitszeiten sind in vielen Betrieben üblich. Dann arbeitet ein Beschäftigter beispielsweise vertraglich geregelt an drei Tagen pro Woche. Zweimal ist er vier Stunden, einmal acht Stunden anwesend.

Berechnen Sie nun den Urlaubsanspruch wie bei einem „klassischen“ Teilzeitvertrag, zählen die halben Arbeitstage als volle Urlaubstage. Gerechter ist es in diesem Fall, die Wochenstunden zu addieren und auf volle Arbeitstage hochzurechnen. In unserem Beispiel ist der Mitarbeiter 16 Wochenstunden anwesend, was zwei vollen Arbeitstagen entspricht. Beim gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen – ausgehend von einer Sechstagewoche – bleiben acht jährliche Urlaubstage.

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Wechsel von Voll- auf Teilzeit: und der Urlaubsanspruch?

Es gibt viele Gründe, die Vollzeitstelle zugunsten eines Teilzeitvertrags aufzugeben; und so geschieht das in einem laufenden Kalenderjahr in zahlreichen Unternehmen. Doch was passiert mit dem Urlaubsanspruch? Vorab: Es ist nicht zulässig, den Urlaub zu kürzen. Im Jahr 2013 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH Beschluss vom 13.6.2013, C-415/12), dass dies eine Diskriminierung darstellt – und die ist allein aufgrund Paragraf 4 des TzBfG bei Teilzeitmitarbeitern auszuschließen.

Vielmehr kann es notwendig sein, den Teilzeiturlaubsanspruch anteilig neu zu berechnen, muss aber nicht. Entscheidend ist wie bei allen Verträgen nicht die wöchentlich geleistete Stundenzahl, sondern die Anzahl der Anwesenheitstage. Kürzt der Mitarbeiter lediglich die Arbeitsstunden, ist jedoch weiterhin an allen Wochenarbeitstagen anwesend, bleibt der Urlaubsanspruch von der Vertragsänderung unberührt.

Bei einer Reduzierung der Arbeitstage – wenn der Beschäftigte also beispielsweise statt sechs nur noch zwei Tage anwesend ist – gilt die anteilige Berechnung ab dem Tag der Vertragsänderung. Wurde bis dato noch kein Urlaub genommen, besteht der Anspruch aus der Zeit der Vollzeitbeschäftigung weiter, dazu kommt bis zum Jahresende der Anspruch aus der Teilzeittätigkeit.

Gut zu wissen: Laut Bundesurlaubsgesetz besteht erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten überhaupt ein Urlaubsanspruch. In der Praxis ist es allerdings oftmals sinnvoller, schon vorher eine Auszeit zu gewähren – etwa um eine Häufung oder übermäßige Dauer zu vermeiden. Für jeden Monat im Beschäftigungsverhältnis ist dann ein Zwölftel des Jahresanspruches anzurechnen.

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Fazit – Arbeit in Teilzeit und Urlaubsanspruch: gleiches Recht für alle

Teilzeitmitarbeiter haben grundsätzlich denselben Urlaubsanspruch wie ihre Kollegen mit einem Vollzeitvertrag: Es gelten die Anwesenheitstage, nicht die geleisteten Stunden. Bei einer regulären Arbeitswoche mit reduzierter Stundenzahl ändert sich somit im Vergleich zu einer Vollzeitstelle hinsichtlich der Urlaubstage nichts. Andernfalls gewähren Sie den Urlaub anteilig. Komplexer wird die Berechnung bei flexiblen Modellen, etwa bei unregelmäßigen Anwesenheitszeiten. Hier hat es sich bewährt, die geleisteten Wochen- oder Jahresstunden heranzuziehen und sie auf volle Tage herunterzubrechen. So bleibt der Anspruch für alle Mitarbeiter gerecht.

Tipp: Minijobber fallen hinsichtlich der Urlaubsregelung ebenfalls unter die Teilzeitregelung. Arbeiten sie fünf Wochentage, haben sie wie Vollzeitkräfte Anspruch auf den gesamten im Unternehmen üblichen Jahresurlaub, bei weniger Arbeitstagen gilt die anteilige Berechnung. 

 

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