Neue Mindestlohnverordnung für die Pflegebranche: Wichtige Infos

Mit dem heutigen Rundschreiben möchten wir Sie darüber informieren, dass eine neue Mindestlohnverordnung für die Pflegebranche im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 4. PflegeArbbV) tritt am 01.05.2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 30.04.2022. Sie löst damit nahtlos die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche ab.

1. Höhe der Mindeststundenentgelte

Der aktuelle geltende Mindestlohn in der Pflegebranche wird zunächst bis Juni 2020 fortgeschrieben. Ab Juli 2020 greift die erste Erhöhung des Mindestentgelts.

Die für die Arbeitnehmerüberlassung zu beachtenden Mindestlöhne betragen somit im Jahr 2020:

im Gebiet West (inklusive Berlin):

ab 01.05.2020:    11,35 Euro,
ab 01.07.2020:    11,60 Euro

im Gebiet Ost:

ab 01.05.2020:    10,85 Euro,
ab 01.07.2020:    11,20 Euro
.

Für die weitere Entwicklung der Mindestentgelte sind ab dem Jahr 2021 tätigkeitsbezogene Mindestentgeltgruppen sowie eine schrittweise Ost-West-Angleichung vorgesehen. Die Mindestentgelte betragen:

a) für Pflegehilfskräfte

im Gebiet West (inklusive Berlin):

ab 01.04.2021:    11,80 Euro,
ab 01.09.2021:    12,00 Euro,
ab 01.04.2022:    12,55 Euro,

im Gebiet Ost:

ab 01.04.2021:    11,50 Euro,
ab 01.09.2021:    12,00 Euro,
ab 01.04.2022:    12,55 Euro.

blog_icons_news

b)     für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und entsprechenden Tätigkeit

im Gebiet West (inklusive Berlin):

ab 01.04.2021:    12,50 Euro,
ab 01.04.2022:    13,20 Euro,

im Gebiet Ost:

ab 01.04.2021:    12,20 Euro,
ab 01.09.2021:    12,50 Euro,
ab 01.04.2022:    13,20 Euro.

Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung sind Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf oder eine vergleichbare Ausbildung in der Pflege abgeschlossen habenblog_icons_news

c)     für Pflegefachkräfte

Pflegefachkräfte sind Arbeitnehmer, die über eine Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt. An sie dürfen bis zum 30.06.2021 keine geringeren Mindestentgelte als den Pflegekräften mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit gezahlt werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe ergeben sich folgende Mindestentgelte:

im Gebiet West (inklusive Berlin):

ab 01.04.2021:    12,50 Euro,
ab 01.07.2021:    15,00 Euro,
ab 01.04.2022:    15,40 Euro,

im Gebiet Ost:

ab 01.04.2021:    12,20 Euro,
ab 01.07.2021:    15,00 Euro,
ab 01.04.2022:    15,40 Euro.

Die vorgenannten Mindestentgelte gelten auch für Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Patienten sowie gegebenenfalls für Wegezeiten zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs (vgl. § 2 Abs. 5 der Verordnung [4. PflegeArbbV]).

Bereitschaftsdienste werden mit den Mindestentgelten nach den in § 2 Abs. 6 der Verordnung [4. PflegeArbbV] näher geregelten Grundsätzen vergütet.

Zeiten der Rufbereitschaft werden von der Verordnung nicht erfasst (zur Definition der Rufbereitschaft vgl. § 2 Abs. 7 der  Verordnung [4. PflegeArbbV]).

blog_icons_news

2. Geltungsbereich

Von der Mindestlohnverordnung werden alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfasst, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz erbringen.

Nicht erfasst werden Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser. Des Weiteren gilt die Verordnung nicht für Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind ferner Arbeitnehmer in den Bereichen Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftlichen Versorgung, Gebäudereinigung, Bereich des Empfangs- und Sicherheitsdienstes, Garten- und Geländepflege, Wäscherei sowie Logistik.

Erfasst werden Arbeitnehmer aus den vorgenannten Bereichen allerdings dann, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, insbesondere als Alltagsbegleiter, Betreuungskraft, Assistenzkraft oder Präsenzkraft.

3. Fälligkeit und Ausschlussfrist

Die Mindestentgelte werden für die Zeit bis zum 30.04.2021 spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Ab dem 01.05.2021 ist das Mindestentgelt für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war. Im Übrigen wird das Mindestentgelt für die Zeit ab dem 01.05.2021 spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats fällig.

blog_icons_news

Die Führung eines Arbeitszeitkontos (AZK) ist unter den Vorgaben des § 3 der Verordnung (4. PflegeArbbV) möglich.

Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

4. Mehrurlaub

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub, der, ausgehend von einer regelmäßigen 5-Tage-Woche, im Kalenderjahr 2020 fünf Tage sowie in den Kalenderjahren 2021 und 2022 jeweils sechs Tage beträgt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurschnitt auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

Soweit jedoch tarifliche, betriebliche, arbeitsvertragliche oder sonstige Regelungen insgesamt über den gesetzlichen Erholungsurlaub hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Urlaub vorsehen, entsteht der Anspruch auf Mehrurlaub nicht.

Quelle: https://www.personaldienstleister.de/infodienst/article/mindestloehne-in-der-zeitarbeit-62.html?no_cache=1

 

Sie möchten Ihre HR-Prozesse optimieren und haben Fragen zu unseren Leistungen? Kommen Sie auf uns zu!
Kontakt-button