Fällt die Einkommensgrundlage weg, kommen die Träger der Sozialversicherung für entsprechende Lohnersatzleistungen auf. Wer aus bestimmten Gründen seinen Anspruch auf Gehaltsbezüge verliert, erhält in den meisten Fällen eine Ersatzleistung für das entfallene Entgelt oder den Lohn. Nach diesem Prinzip wird in Deutschland ein sozialgerechter Ausgleich gewährt, der einen Teil des Einkommens ersetzt, sobald Mitarbeiter beispielsweise arbeitslos oder krank werden. Der Begriff Lohnersatzleistung umfasst allerdings mehrere Arten von Zahlungen, die ersatzweise an Versicherte ausbezahlt werden. Wie viele unterschiedliche Leistungen davon betroffen sind, wann diese gezahlt werden und welche steuerlichen Aspekte es zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Bericht.
Sogenannte Lohnersatzleistungen werden als Einkommensersatzleistungen oder Entgeltersatzleistungen bezeichnet. Diese dienen als Ausgleich, sofern Arbeitnehmer einen Ausfall ihres Einkommens kompensieren müssen. Bezahlt werden diese Leistungsansprüche von den Sozialversicherungsträgern. Die gängigsten Einkommensersatzleistungen sind das Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- und Elterngeld. Etwas weniger bekannt, aber dennoch den Entgeltersatzleistungen zuzurechnen, sind Aufstockungsbeträge, Altersteilzeitzuschläge, Pflegeunterstützungsgeld, Verletzten- und Übergangsgeld. Für jede Lohnersatzleistung kann ein anderer Träger zuständig sein.
In wirtschaftlich komplizierten Phasen kann das Kurzarbeitergeld Unternehmen dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten. Meist wird es aus konjunkturellen Gründen beantragt und ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die einen Ausgleich des Verdienstausfalls vornimmt, obwohl die betriebliche Situation eine Entlassung nötig machen würde. Wird die Kurzarbeit für mehr als drei Monate unterbrochen, erneuert sich die Bezugsdauer. Das Kurzarbeitergeld besteht aus zwei Leistungssätzen. Arbeitnehmer ohne versorgungspflichtige Kinder im Haushalt erhalten 60 Prozent, mit einem Kind sind es 67 Prozent. Der Bezug ist auf 12 Monate beschränkt. Ausbezahlt wird das KUG (Kurzarbeitergeld) über den Arbeitgeber, dieser tritt in die Vorleistung und rechnet die Höhe des Bezuges mit dem Arbeitsamt ab.
Einkommensersatzleistungen sind prinzipiell steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, sie müssen dennoch in der Steuererklärung angeführt werden und werden zum Gesamteinkommen des jeweiligen Jahres hinzugerechnet. Damit bilden steuerfreie Lohnersatzleistungen und das zu versteuernde Gehalt eine Summe. Steigt das Einkommen, ergibt sich ein höherer Steuersatz, der auf jenen steuerpflichtigen Teil des Einkommens angerechnet wird. Lediglich das Krankengeld bleibt steuerfrei.
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Wer im Laufe des Kalenderjahres eine Einkommensersatzleistung erhalten hat, ist automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Alle betroffenen Träger der Sozialversicherungen melden den Bezugszeitraum sowie die Höhe des Gesamtbetrages direkt an das zuständige Finanzamt. Einzige Ausnahme: Liegen die Gesamtbezüge unter 410 Euro, entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Nicht in der Steuererklärung anzugeben sind steuerfreie Einnahmen, die in § 32b Abs. 1 EStG angeführt sind. Beziehen Versicherte Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld, Streikgeld, Erziehungsgeld oder Betreuungsgeld sowie das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung, bleiben diese steuerfrei. Gleiches gilt für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen nach dem Pflegegesetz, SGB XI und SGB V.
Für die jeweilige Entgeltersatzleistung sind unterschiedliche Träger der Sozialversicherungen zuständig. Je nach Art der Leistung erhalten Arbeitnehmer die Zahlung von der gesetzlichen Krankenversicherung, Berufsgenossenschaft, Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung.
In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung. Diese wird durch den Arbeitgeber in gleicher Höhe wie das Gehalt bezahlt. Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines ärztlichen Attests, spätestens nach dem dritten Tag der Krankmeldung. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Lohnersatzleistung (Krankengeld) in Höhe von 60 Prozent des Bruttomonatsgehalts.
Wird ein Arbeitnehmer arbeitslos, erhält er eine Entgeltersatzleistung in Form von Arbeitslosengeld I. Die Arbeitslosenversicherung bezahlt diesen Betrag über die Arbeitsagentur aus. Anspruch haben nur Arbeitnehmer, die ihre Kündigung nicht durch das eigene Verhalten verursacht haben, wie dies bei einer fristlosen Kündigung der Fall ist.
Das Elterngeld gleicht fehlende Einkommen aus, wenn Kinder nach der Geburt durch ihre Eltern betreut werden. Ab dem 21. September 2021 erhalten Eltern länger Elterngeld, und zwar für Kinder, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommen.
In bestimmten Situationen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnersatzleistungen. Diese dienen als Ausgleich für entgangene Arbeitseinkommen, jedoch variieren Höhe, Zahlungsdauer und die Verpflichtung, auf diese Entgeltersatzleistung entsprechende Steuern zu entrichten. Bei Einkommensersatzleistungen handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt, auch wenn der Arbeitgeber als Zahlstelle fungiert. Die Ansprüche auf Lohnersatzleistungen sind nicht einheitlich geregelt, sondern unterliegen einem gesonderten Regelwerk, je nachdem, welcher Sozialversicherungsträger für die Auszahlung verantwortlich ist. Zeiten, in denen Einkommensersatzleistungen bezogen werden, sind in der Rentenversicherung nur dann versicherungspflichtig, sofern Arbeitnehmer im letzten Jahr vor Beginn des Leistungsbezuges versicherungspflichtig waren. Arbeitgeber wirken in der Berechnung einzelner Entgeltersatzleistungen aktiv mit und erteilen dem jeweiligen Sozialleistungsträger Auskünfte über die Dauer und Art der Beschäftigung. Eine Bescheinigung über das erzielte Arbeitsentgelt wird ebenfalls als Arbeitgeberpflicht deklariert und ist in Form einer verschlüsselten Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen zu übertragen. Eine besondere Mitwirkungspflicht hat der Arbeitgeber zum Beispiel bei Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz. In diesen Fällen bezahlt dieser direkt aus und rechnet im Nachgang mit der zuständigen Stelle ab.
Der Begriff Einkommensersatzleistung vereint unterschiedliche Leistungen wie das Arbeitslosengeld, das klassische Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld oder Elterngeld. Darüber hinaus fallen auch Altersteilzeitzuschläge, das sogenannte Kurzarbeitergeld sowie das Insolvenzgeld unter das Leistungsspektrum. Damit greifen Lohnersatzleistungen im Rahmen sämtlicher Sozialversicherungsträger wie gesetzliche Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.
Während der Bezugszeit von Lohnersatzleistungen wird üblicherweise kein Entgelt bezahlt. Arbeitgeber haben in der Periode keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Erhalten Arbeitnehmer während des Bezuges Zuschüsse, gelten diese nicht als beitragspflichtiges Entgelt, allerdings dürfen die Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.
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