Auftragsflauten oder Schließungen wie jüngst in der Coronapandemie können Unternehmen schnell in die Krise führen. Qualifiziertes Personal zu entlassen, macht die Situation meist nicht besser, im Gegenteil. Sobald die Geschäfte wieder anziehen, fehlen diese Mitarbeiter. Kurzarbeit ist ein probates Mittel, die wirtschaftlichen Folgen von Zwangspausen abzumildern, und zwar sowohl aufseiten der Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Lesen Sie mehr darüber, wie Kurzarbeit funktioniert und was Sie bei der Beantragung beachten müssen.
Ordnen Unternehmen Kurzarbeit an, arbeiten alle oder ein Teil der Mitarbeiter weniger oder gar nicht mehr. Die Möglichkeit besteht in der Regel in wirtschaftlichen Extremsituationen. So befanden sich bereits im Zuge der Finanzkrise 2008/2009 rund 1,1 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland in Kurzarbeit. Im Frühjahr 2020 zählte die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Coronapandemie mehr als 6 Millionen Kurzarbeiter. Für die Dauer der reduzierten oder ausgefallenen Arbeitszeit erhalten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld. Das soll Unternehmen entlasten und die finanziellen Folgen für die Mitarbeiter auffangen.
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, können Unternehmen bis Juni 2022 anstatt 24 bis zu 28 Monate in Folge Kurzarbeit anordnen. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten beginnt die Frist neu.
Kurzarbeit ist für Unternehmen möglich, wenn:
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht üblicherweise, sobald mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen ist. Während der Coronakrise wurden die Regelungen angepasst. Bis Juni 2022 gilt: Sind 10 Prozent der Mitarbeiter von einem Lohnausfall von mehr als 10 Prozent betroffen, lässt sich Kurzarbeit beantragen. Wichtig ist dabei auch, dass es sich um eine vorübergehende Situation handelt. Für dauerhafte wirtschaftliche Schwierigkeiten ist das Prinzip nicht vorgesehen.
In Krisenzeiten Mitarbeiter zu entlassen, kann spätestens dann herbe Folgen haben, wenn die Wirtschaft wieder anzieht: Es fehlt qualifiziertes Personal, Neueinstellungen kosten viel Zeit und Geld. Kurzarbeit soll Entlassungen verhindern und die Handlungsfähigkeit der Betriebe aufrechterhalten. Durch die reduzierte Arbeitszeit zahlen Unternehmen außerdem weniger Gehalt, was wiederum ihre Kassen entlastet. Die Lohnlücke schließt die Bundesagentur für Arbeit mit dem Kurzarbeitergeld.
Gut zu wissen: Kurzarbeit lässt sich grundsätzlich für alle Beschäftigten beantragen, auch für Teilzeitkräfte. Das Unternehmen entscheidet, ob auch diese ihre Arbeitszeit verkürzen oder es bei der halben Stelle bleibt. Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben zudem Auszubildende und Zeitarbeiter, nicht jedoch Minijobber. Der Hintergrund: Kurzarbeitergeld erhalten alle sozialversicherungspflichtigen Angestellten. Bei einem Minijob handelt es sich jedoch um eine geringfügige Beschäftigung.
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Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit stellt sich die Frage nach dem Gehalt: Erhalten sie weiterhin Leistungen, auch wenn sie nicht oder wesentlich weniger arbeiten? Grundsätzlich gilt: Kurzarbeiter verdienen weniger. Sie erhalten weiterhin Lohn für die erbrachte Leistung, also zum Beispiel bei 50 Prozent Kurzarbeit die Hälfte ihres Gehalts, und zwar weiterhin vom Arbeitgeber. Die Lücke füllt das Kurzarbeitergeld, allerdings nur bis zu einer maximalen Höhe. Diese liegt für Beschäftigte ohne Kinder bei 60 Prozent, für Angestellte mit mindestens einem Kind bei 67 Prozent des Nettogehalts. Dabei zählen weder Boni oder Prämien noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Zudem gilt eine Einkommensgrenze: Im Osten liegt sie bei 6.450 Euro, im Westen bei 6.900 Euro im Monat. Wer auch mit dem reduzierten Kurzarbeitergehalt mehr verdient, hat keinen Anspruch auf zusätzliches Kurzarbeitergeld.
Wichtig: Kurzarbeit beeinflusst nicht die soziale Absicherung. Die Mitarbeiter bleiben sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sollte die reduzierte Zahlung zum Lebensunterhalt nicht ausreichen, kann mit Grundsicherung (Hartz IV) aufgestockt werden. Zurzeit gelten aufgrund der Coronakrise vereinfachte Anträge. So finden etwa keine Prüfungen der Wohn- und Vermögenssituation statt.
Kinderlose Arbeitnehmer, die zu mindestens 50 Prozent in Kurzarbeit sind, erhalten ab dem vierten Monat 70 Prozent, ab dem siebten Monat 80 Prozent des Nettolohns.
Für Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhöht sich die Zahlung auf 77 beziehungsweise 87 Prozent.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt: Auch steuerfreie Einkünfte können den Steuersatz erhöhen. So wird das Kurzarbeitergeld fiktiv zu den steuerpflichtigen Einkünften addiert. Die Folge ist ein erhöhter Steuersatz, der wiederum auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet wird, sprich, auf den reduzierten Lohn des Arbeitgebers.
Da der reguläre Lohnsteuerabzug den Progressionsvorbehalt nicht berücksichtigt, sind Empfänger von Kurzarbeitergeld zur Einkommensteuererklärung verpflichtet. Daraus kann sich sowohl eine Erstattung als auch eine Steuernachzahlung bei Kurzarbeit ergeben, abhängig von den persönlichen Verhältnissen, der Steuerklasse und weiteren Faktoren.
Vorweg: Kurzarbeit lässt sich nicht einseitig anordnen. In Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser zustimmen, in allen anderen jeder einzelne Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber trifft dann mit den Betroffenen eine Vereinbarung über den Prozentsatz der Arbeitszeitreduzierung. Wichtig: Dieser ist für alle Kurzarbeiter bindend. So ist es nicht möglich, einen Teil der Belegschaft 50 Prozent und einen anderen 90 Prozent weniger arbeiten zu lassen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gehen Sie für die Beantragung so vor:
Kurzarbeit hält wichtiges Personal im Betrieb und macht Unternehmen nach einer Wirtschaftsflaute schnell wieder handlungsfähig. Zugleich senkt sie die Arbeitslosenzahlen, sichert die Mitarbeiter finanziell und sozial ab. Das macht die Kurzarbeit zu einem wichtigen Mittel für eine nachhaltig starke Wirtschaft.
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