Arbeit ist unter klar definierten Bedingungen nachts sowie an Sonn- und Feiertagen rechtens. Arbeitnehmer werden von ihren Unternehmen an diesen Tagen höher entlohnt und können ihr Basisgehalt entsprechend aufbessern. Damit sich dieser Anreiz in jedem Fall positiv ausfällt, gilt es ein paar Steuervorschriften zu beachten. Worauf Arbeitnehmer als auch Betriebe achten müssen und welche gesetzlichen Auflagen es gibt, erklärt dieser Artikel.
An einem Feiertag verrichten Angestellte in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr Feiertagsarbeit. Zudem gilt das Zeitfenster von 0 Uhr bis 04 Uhr ebenfalls als Feiertagsarbeit, sofern am Feiertag der Dienst aufgenommen wurde. Nach Paragraf 9 des Arbeitszeitgesetzes sind gesetzliche Feiertage und Sonntage arbeitsfrei. Sämtliche Ausnahmen von diesem sonn- und feiertäglichen Beschäftigungsverbot sind im § 10 ArbZG geregelt. Davon betroffen sind Branchen wie Landwirtschaft, Gastronomie und Verkehr.
Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich verankert, das bedeutet, dass Arbeitnehmer keinen rechtsgültigen Anspruch darauf haben (5 AZR 97/06 Bundesarbeitsgericht). Anders ist die Situation, sobald die Verrichtung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vertraglich festgelegt ist. Weist ein Arbeits- oder Tarifvertrag diesen Bedarf aus, entlohnt der Unternehmer seine Arbeitskräfte inklusive eines Feiertagszuschlages. In Deutschland ist dieser Betrag von der Steuer begünstigt.
Ansprüche auf Feiertags- und Sonntagszuschläge sind für Arbeitnehmer auf mehrere Wege durchzusetzen:
Hat ein Arbeitnehmer sowohl auf einen Feiertagszuschlag als auch Nachtzuschlag Anspruch, muss der Arbeitgeber beide Zuschläge bezahlen.
Arbeitnehmer dürfen von Gesetzes wegen mindestens 15 Sonntage im Jahr nicht arbeiten. Sind Mitarbeiter am Sonntag im Einsatz, haben sie innerhalb von zwei Wochen das Recht auf einen Ersatzruhetag. Fällt die Arbeitszeit auf einen Feiertag, hat der Arbeitgeber binnen acht Wochen für einen Ausgleichstag zu sorgen.
Werden neben dem Grundlohn tatsächlich Lohnzuschläge bezahlt, bleiben diese in einem bestimmten Ausmaß steuerfrei. Voraussetzung: Die Höhe des Zuschlages darf maximal 125 Prozent des Grundlohns betragen. Hingegen bleibt der Sonntagszuschlag steuerfrei, wenn dieser 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Rechnen Betriebe korrekt und bezahlen den Feiertagszuschlag zusätzlich zur Lohnfortzahlung, bleibt dieser Betrag steuerfrei. Der Zuschlag darf nicht aus dem arbeitsrechtlichen Lohn berechnet werden.
Zwischen Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht existieren erhebliche Unterschiede. Letzteres sieht einen Grundlohn von maximal 50 Euro vor, während sozialversicherungsrechtlich die Beitragsfreiheit bei einem Grundlohn von höchstens 25 Euro gegeben ist.
Welche Tage als gesetzliche Feiertage akzeptiert werden, richtet sich nach dem Standort des Unternehmens beziehungsweise nach der Arbeitsstätte und den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag, steht ihnen an offiziellen Feiertagen ein etwaiger Sonntagszuschlag zu.
Arbeitnehmer, die an Heiligabend, zu Weihnachten (25. Und 26. Dezember), Silvester oder am ersten Mai arbeiten, haben Anspruch auf einen steuerfreien Zuschlag in Höhe von 150 Prozent. Hier handelt es sich um besondere Feiertagsarbeiten.
Eine Anwendung beider Boni ist ausgeschlossen. Das bedeutet, der Sonntagszuschlag in Höhe von 50 Prozent ist nicht mit dem Feiertagszuschlag von 125 Prozent kombinierbar. Es bleibt immer nur jeweils ein Zuschlag steuerfrei abrechenbar. Fallen besondere Feiertage auf einen Sonntag, gilt der höhere Zuschlag von 150 Prozent.
Leistet ein Arbeitnehmer an Feiertagen und Sonntagen zusätzlich Nachtarbeit, erhält er neben dem Feiertagszuschlag von maximal 125 Prozent weitere 25 Prozent Nachtarbeitszuschlag. Vorausgesetzt, er arbeitet zwischen 20 Uhr und 06 Uhr. In besonderen Feiertagsnächten wie zu Weihnachten ist es möglich, bis zu 150 Prozent plus 25 Prozent steuerfreien Zuschlag zu erhalten.
Prinzipiell ist die Zuschlaghöhe zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei verhandelbar. Soll der Feiertagszuschlag steuerfrei bleiben, darf dieser nicht mehr als 125 Prozent des Grundlohns betragen. So dürfen im Grundlohn nicht mehr als 50 Euro pro Stunde vereinbart sein. Beträge, die darüber hinausgehen, sind steuerpflichtig. Im § 3b des Einkommenssteuergesetzes ist dieser Höchstbetrag in der Ansetzung des Stundenlohns definiert.
Das Bruttogehalt wird durch die monatlich zu leistende Arbeitszeit dividiert – Ergebnis ist der vereinbarte Grundlohn. Dieser wird mit dem %-Satz des Feiertagszuschlages multipliziert, um den steuerfreien Feiertagszuschlag zu erhalten. Ein Betrag, der mit dem steuerfreien Arbeitsstundenanteil multipliziert werden kann. Sowohl der Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlag sind in der Berechnung und festgelegten Steuerfreiheit im Paragraf 3b des Einkommensteuergesetzes geregelt. Ergänzungen dazu liefern H 3b aus den amtlichen Hinweisen von 2018 und R 3b in den Lohnsteuerrichtlinien.
Sind alle rechtlichen Anforderungen erfüllt, müssen Arbeitgeber einen Zuschlag kalkulieren. Der Feiertagszuschlag ist eine Pflicht, die nicht pauschal abgerechnet werden darf, sondern einer Einzelabrechnung der geleisteten Stunden bedarf. Erfolgt eine Pauschalabrechnung, ist der bezahlte Zuschlag steuerpflichtig. Einzige Ausnahme: Im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsarbeit bleiben Abschlagszahlungen oder Vorschüsse ausnahmsweise steuerfrei. Allerdings muss die Abrechnung vor dem Erstellen der Lohnsteuerbescheinigung durchgeführt werden. Zudem ist eine Pauschalverrechnung der bezahlten Zuschläge zusammen mit den geleisteten Arbeitsstunden notwendig.
Laut § 1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) ist für den Feiertagszuschlag als steuerfreie Zahlung keine Abführung von Sozialabgaben vorgesehen. Voraussetzung dafür ist ein maximaler Grundlohn von 25 Euro pro Stunde, hier handelt es sich um einen Freibetrag. Sozialabgabenpflichtig ist lediglich jener Anteil, der dieses Limit übersteigt.
Der Feiertagszuschlag ist im Gesetz verankert, wodurch sich für Arbeitgeber klare Regeln sowie eine Feiertagszuschlag Pflicht ergeben. Unter bestimmten Bedingungen ist die Zusatzzahlung zum Grundlohn nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialabgabenfrei. Wer an besonderen Feiertagen wie zu Silvester, Weihnachten oder am 01. Mai arbeitet, hat außerdem einen Anspruch auf einen 150%-igen Zuschlag.
Sie möchten mehr über unsere Produkte und Leistungen erfahren? lassen Sie sich beraten!
compleet GmbH
Hermann-Weinhauser-Straße 73
81673 München