Im April 2017 ist der Equal-Pay-Grundsatz in Kraft getreten und in § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) genauer definiert worden, um einen neuen Schritt in puncto Gleichstellung bei den Löhnen zu gehen. Im Detail bedeutet das:
Sollte ein Stammmitarbeiter Anspruch auf eine Sachleistung wie ein Firmenhandy haben, erhält der Zeitarbeitnehmer in gleichwertiger Position den Gegenwert in Form einer Auszahlung in Euro.
Bei dem gesetzlichen Equal Pay hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch darauf, nach einer neunmonatigen Beschäftigung ohne Unterbrechung das gleiche Entgelt zu erhalten wie ein Stammmitarbeiter. Sollte die Beschäftigungszeit mehr als drei Monate unterbrochen werden, wird die neunmonatige Frist erneut auf null zurückgesetzt.
Der monatliche Bruttolohn eines Stammmitarbeiters in vergleichbarer Position wird als Berechnungsbasis genutzt. Gibt es eine Differenz bei beiden Entgelten, erhält der Leiharbeiternehmer eine Equal Pay-Zulage.
Im Gegensatz zum gesetzlichen Equal Pay wird beim tariflichen Equal Pay das Entgelt Schritt für Schritt nach sechswöchiger Beschäftigung im selben Unternehmen angeglichen.
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Es gibt bekanntlich keine Regel ohne Ausnahme. So ist es auch bei Equal Pay. Unternehmen können von der Vorschrift abweichen, sobald der Personaldienstleister für den Lohn den sogenannten Branchenzuschlagstarifvertrag der jeweiligen Einsatzbranche nutzt. Wie bereits im Abschnitt vorher erwähnt, wird dann der Tariflohn des Zeitarbeiters stufenweise angepasst. Hierfür müssen folgende Bedingungen grundsätzlich erfüllt werden:
Beachtenswert ist außerdem die Vermutungsregel: Demnach geht der Gesetzgeber von einer Gleichstellung aus, wenn der Lohn bzw. das Gehalt des Zeitarbeiternehmers von Arbeitsbeginn an dem tarifvertraglichen Entgelt der Einsatzbranche gleicht.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die erwähnten Ausnahmen keinerlei Einfluss auf die Rahmenbedingungen haben. Überlassungen im Vorfeld an dasselbe Unternehmen sind ebenso anzurechnen, wie Einsätze über unterschiedliche Personaldienstleister, sofern die Zeitspanne zwischen den Arbeitseinsätzen sich auf maximal drei Monate beläuft.
Bei einem Verstoß gegen die gesetzliche Equal Pay Regelung haftet das jeweilige Zeitarbeitsunternehmen. Die Folgen daraus können sein:
Zeitarbeit ist für viele Unternehmen in der Bundesrepublik eine praktische Hilfe, um einen erhöhten Personalbedarf aufgrund von zahlreichen Mitarbeiterausfällen oder unerwartet vielen Aufträgen zu decken. Durch das Entleihen ist es zudem möglich, Personalkosten zu reduzieren. Dieser Punkt ist vor allem in einem Hochlohnland wie Deutschland von großer Bedeutung. Kaum ein anderer Staat auf der Welt hat höhere Lohnnebenkosten. Um im globalen Wettbewerb zu bestehen, ist eine Kostensenkung in vielen Unternehmensbereichen somit wünschenswert. Da durch Equal Pay Zeitarbeit teurer werden kann, scheint dieses Mittel der Mitarbeiterbeschaffung nicht mehr so lohnenswert zu sein. Doch Branchenkenner und Erfahrungswerte zeigen ein anderes Bild: Gerade wegen Equal Pay bleibt Zeitarbeit attraktiv. Der Arbeitsmarkt und die Arbeitswelt sind einem immensen Wandel unterworfen. Projektbezogenes Arbeiten und Flexibilität inklusive kurzfristiger Arbeitsverhältnisse erfahren einen großen Bedeutungsgewinn. Sie sind von Equal Pay nur eingeschränkt betroffen, da gelegentlich die Frist von neun Monaten gar nicht überschritten wird. Durch die Equal-Pay-Regelung gewinnt die Zeitarbeit sogar an Attraktivität an, wodurch Arbeitgeber von einem größeren Pool an qualifizierten Zeitarbeitern profitieren. Darüber hinaus darf die Mitarbeiterzufriedenheit nicht außer Acht gelassen werden. Wer sich fair bezahlt fühlt, ist leistungsbereiter.
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