Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedarf jede Arbeitnehmerüberlassung eines entsprechenden Vertrags in Schriftform. Wir zeigen Ihnen, was es damit auf sich hat. Es gibt mittlerweile viele Fälle von rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Personaldienstleistern und Kunden, die aufgrund der mangelnden Schriftform entschieden worden sind. Wer aber im Endeffekt haftet, kann pauschal nicht festgelegt werden. Somit muss von Fall zu Fall entschieden werden. Die Gefahr ist groß. Entgehende Gewinne und ein Verlust des Anspruchs auf einen Teil der zustehenden Zahlung sind nur wenige von vielen möglichen Folgen eines Missachtens der Vorschrift.
Doch was hat es mit der „Schriftform“ auf sich? Es ist ein gängiger Begriff, welcher in § 126 BGB geregelt ist. Die Anforderung der Schriftform aus § 12 Abs. 1 AÜG (in Bezug auf § 126 BGB) besagt, dass der Verleiher seine gültige Erlaubnis bestätigt und der Entleiher angeben muss, welche „besonderen Merkmale“ vorgesehene Tätigkeit hat, welche „berufliche Qualifikation“ erforderlich ist und „welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten“.
Diese Inhalte müssen auf einer Urkunde festgehalten werden, welche gemäß §§ 12 Abs. 1 AÜG, 126 BGB von Vertretern beider Seiten im Original zu unterzeichnen ist, d. h. beide Seiten müssen auf demselben Schriftstück unterzeichnen. Der Austausch per Telefax beispielsweise erbringt nicht die Erfüllung des Schriftformerfordernisses. Sollte ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf diese Weise unterzeichnet worden sein, haben beide Seiten de facto nicht auf demselben Schriftstück unterschrieben und somit wäre der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unwirksam.
Die mittlerweile gängige Nutzung von Rahmenverträgen, auf welche verwiesen wird, ist nur ein Teil der Lösung, denn nach wie vor werden „Einzelverträge“ inklusive der Unterschriften benötigt.
Es gibt jedoch zur „klassischen“ Unterschrift eine Alternative. Statt einer Originalunterschrift räumt § 126a BGB die Nutzung einer elektronischen Signatur ein. Mithilfe dieser kann die Authentizität gewährleistet und eine gültiger Vertrag geschlossen werden.
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