Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig, das Arbeitsverhältnis zu beenden, lässt sich ein Aufhebungsvertrag aufsetzen. Diese friedliche Trennung ist in der Regel eine sehr gute Wahl. Hilfreiche Hintergrundinformationen dazu stehen hier.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Abmachung zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer, die einvernehmlich das Arbeitsverhältnis auflösen. Somit haben auch beide Parteien Einfluss auf die Vertragsinhalte.
Achtung: Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten selbstverständlich nicht dazu drängen, einen Aufhebungsvertrag zu unterscheiden. Durch eine psychische Drucksituation wird der Vertrag unwirksam, da er so nicht dem Gebot des fairen Handelns entspricht.
Aus unterschiedlichen Gründen kann es sinnvoll sein, sich für einen Aufhebungsvertrag zu entscheiden. Ist der Arbeitgeber beispielsweise unsicher, ob rechtlich eine Kündigung wirksam wäre, kann diese Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ratsam sein. Ein weiterer Grund ist der Zeitfaktor. Aufhebungsverträge erlauben zumeist eine schnelle Kündigung. Das kann auch für den Arbeitnehmer sehr hilfreich sein. Beispiele dafür wären ein Umzug oder ein neuer Job.
Wie an gängigen Vorlagen für Aufhebungsverträge zu erkennen ist, müssen einige Inhalte im Vertrag enthalten sein. Hierzu gehören gewisse Formalitäten ebenso wie generelle und spezielle Vertragsinhalte.
Ein Aufhebungsertrag muss immer schriftlich erfolgen. Beide Parteien setzen auf demselben Schreiben ihre Originalunterschrift. Elektronische Signaturen oder Faxe besitzen keine Gültigkeit.
Achtung, Ausnahme: Sollten mehrere gleiche Vertragsausfertigungen erstellt worden sein, ist es ausreichend, wenn die Unterschrift jeder Partei auf das für den jeweils anderen Teil vorhergesehene Exemplar erfolgt. Geregelt ist dies in § 126 Abs. 2 S. 2 BGB.
Das Beenden des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag wird von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam durchgeführt. Dadurch ist es je nach Einzelfall definierbar. Es ist möglich, die im Arbeitsvertrag gewählte Kündigungsfrist zu verlängern oder zu verkürzen. Sie muss auch gar nicht berücksichtigt werden.
Hier lautet die Faustregel: Besser zu viel als zu wenig. Alles, was im Vertrag fixiert wird, bewahrt vor etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Nachhinein. Den Beginn des Aufhebungsvertrags macht zumeist eine Regelung zur Aufhebung des Anstellungsverhältnisses. Es können auch Gründe für die Beendigung der geschäftlichen Beziehung aufgeführt werden. Das ist insbesondere dann ratsam, wenn der Arbeitnehmer eine etwaige Sperrfrist für das Arbeitslosengeld umgehen möchte.
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Wichtig ist ferner, im Vertrag jegliche Zusatzvereinbarungen aufzuführen, die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses geschlossen wurden. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass keine Zusatzvereinbarungen mehr Gültigkeit haben.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann sich der Aufhebungsvertrag lohnen. Im Folgenden werden die Vorteile und Nachteile für beide Seiten beleuchtet:
Vorteile | Nachteile |
Der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses lässt sich frei bestimmen. Bei der Kündigung ist dies nicht möglich, da es gesetzliche Mindestfristen gibt. Es entfallen jegliche Kündigungsschutzvorschriften, worunter auch der Sonderkündigungsschutz fällt. Das beispielsweise hilfreich, wenn ein Betriebsrat geht. Betriebsratsmitglieder profitieren nämlich für gewöhnlich von einem Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber umgeht ein aufwendiges Kündigungsschutzverfahren. Rasch weiß er, wie lange noch die Vertragsdauer sein wird. Aufwand lässt sich einsparen, da keine Anhörung vor dem Betriebsrat erforderlich ist. Mithilfe des Aufhebungsvertrags lässt sich das Arbeitsverhältnis in kürzer Zeit und mit mehr Diskretion beenden. |
Es kann sein, dass eine hohe Abfindung fällig wird. Teilweise lässt sich diese aber umgehen. |
Die Vorteile | Die Nachteile |
Ein Arbeitnehmer, der nicht mehr glücklich mit seiner Stelle ist oder vielleicht eine neue gefunden hat, kann mit diesem Vertrag das bestehende Arbeitsverhältnis rascher auflösen. Dem Arbeitnehmer kommt bezüglich der Konditionsverhandlungen – wie der Abfindung – ein Mitspracherecht zu. |
Es kann sein, dass der Arbeitnehmer nach § 159 Abs. 1 Nr. SGB III für bis zu 12 Wochen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Unter Umständen wird nach § 158 SGB III die Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. |
Für gewöhnlich ist eine Kündigung einseitig motiviert. Sie geht also in der Regel von dem Arbeitnehmer oder dem Vorgesetzten aus, der die Zusammenarbeit beenden möchte. Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Diese stehen im Arbeitsvertrag. Sollten sie dort nicht gesondert fixiert sein, greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Um den Aufhebungsvertrag ranken sich Irrtümer, die Arbeitnehmer wie Arbeitgeber verwirren können. Das sind die 9 häufigsten Irrtümer, von denen einige in Einzelfällen stimmen können. Andere sind pauschal falsch.
Für Aufhebungsverträge gibt es Muster und Vorlagen, die das Prozedere deutlich erleichtern und zeitliche Einsparungen ermöglichen. Wichtig ist es, diese je nach Bedarf und Einzelfall anzupassen. Eine individuelle Ausgestaltung der Muster garantiert, dass alle Aspekte Berücksichtigung finden. Sorgfältig gestaltete Softwarelösungen helfen auch dabei.
Aufhebungsverträge sind nicht per se gut oder schlecht. Im Allgemeinen ergeben sich aus ihnen jedoch vor allem viele Vorteile für den Arbeitgeber. Damit diese tatsächlich greifen, ist es unerlässlich, die Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer in schriftlicher Form zu fixieren und diese exakt zu formulieren. Nur so ist ein sauberer Abschluss ohne Rechtsstreitigkeiten möglich.
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