Nur 48 Stunden: Das ist laut Arbeitszeitgesetz die wöchentliche Höchstarbeitsdauer. Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel – und das gilt auch für die gesetzlich festgelegte maximale Wochenarbeitszeit. Was es mit Arbeits- und Ruhezeiten, Urlaubs- und Pausenregelungen auf sich hat, verraten wir Ihnen in diesem Beitrag.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Dauer von Beschäftigungs- und Ruhezeiten. Die heute gültige Fassung stammt aus dem Jahr 1994, letztmalig geändert wurde sie am 1. Januar 2021. In den Paragrafen finden sich Vorgaben zur höchstens zulässigen Arbeitszeit, zu vorgeschriebenen Pausenzeiten sowie Mindestruhezeiten, etwa zwischen zwei Schichten. Das Ziel des Gesetzes liegt vor allem im Gesundheitsschutz der Mitarbeiter. Darüber hinaus soll es die Rahmenbedingungen flexibler Arbeitszeitmodelle optimieren. So genießen etwa Arbeitnehmer im Nachtdienst besonderen Schutz. Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich nicht zulässig. Doch auch hier gilt so manche Ausnahme.
Gut zu wissen: Bereitschaftsdienste zählen zur Arbeitszeit. Sie werden folglich zur täglichen beziehungsweise wöchentlichen Höchstdauer hinzugerechnet. Das gilt auch, wenn diese nicht oder nur teilweise am üblichen Arbeitsort stattfinden. Lediglich bei einer Rufbereitschaft zählt nur die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Übt ein Beschäftiger zwei oder mehr Jobs aus, sind die Arbeitszeiten aller Tätigkeiten zusammenzurechnen. So ist es etwa nicht zulässig, erst acht Stunden im Haupt- und anschließend weitere sechs Stunden im Nebenjob zu arbeiten. Entscheidend ist in diesem Fall die Höchstgrenze von zehn Stunden am Tag.
Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden. Davon ausgenommen sind folgende Personengruppen:
Auch bei Selbstständigen und Freiberuflern findet das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung. Sie entscheiden selbst über ihre tägliche Beschäftigungsdauer. Die Betriebs- und Ruhezeiten von Beamten sind dagegen in der beamtenrechtlichen Arbeitszeitverordnung (AZV) geregelt. Dabei variieren die wöchentlichen Arbeitszeiten anhand verschiedener Parameter, insbesondere dahingehend, ob es sich um Bundes- oder Landes- bzw. Kommunalbeamtenstellen handelt.
Nicht angewendet wird das Arbeitszeitgesetz bei Arbeitnehmern oder Auszubildenden unter 18 Jahren: Hier gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Für Besatzungsmitglieder von Flugzeugen kommen andere Regelungen zum Einsatz.
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Acht Stunden täglich und nicht mehr als 48 Stunden in der Woche sind laut § 3 des Arbeitszeitgesetzes die erlaubten Höchstarbeitszeiten – in der Regel. Ausnahmsweise kann ein Arbeitstag auch zehn Stunden dauern, zum Beispiel um Auftragsspitzen kurzfristig abzufangen. Diese müssen allerdings ausgeglichen werden. Dabei darf innerhalb von sechs Monaten ein Durchschnittswert von acht Stunden nicht überschritten werden. So ist es durchaus möglich, sechs Tage die Woche je zehn Stunden tätig zu sein. Die Mehrarbeit muss allerdings nach höchstens sechs Monaten ausgeglichen sein. Zwischen zwei Arbeitstagen oder Schichten ist zudem eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.
Gut zu wissen: Zur Arbeitszeit zählt die Spanne vom Beginn bis zum Ende der Tätigkeit. Pausen werden dabei nicht eingerechnet, sind aber ab einer bestimmten Arbeitszeit zu nehmen und zu gewähren.
Sonn- und Feiertage sind Erholungszeiten. Arbeitnehmer dürfen an diesen Tagen nicht beschäftigt werden, was in der Praxis kaum machbar ist. So sieht das Arbeitszeitgesetz hier zahlreiche Sonderfälle vor, darunter für Not- und Rettungsdienste wie Polizei und Feuerwehr, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die Gastronomie und den Kulturbetrieb. Erlaubt ist die Beschäftigung auch im Verkehrssektor, für Medienschaffende – sofern der Job für eine tagesaktuelle Berichterstattung notwendig ist – und in der Landwirtschaft.
Eine Voraussetzung für Sonntagsarbeit ist, dass diese nicht an einem Werktag erledigt werden kann oder absolut notwendig ist. Jedem Arbeitnehmer stehen davon unabhängig mindestens 15 freie Sonntage zu. Innerhalb von 14 Tagen ist außerdem ein freier Tag in der Woche zu nehmen. Weniger Ruhetage sind lediglich für Krankenhaus- und Pflegepersonal (10), Angestellten in Theatern und Rundfunkanstalten (8) sowie in Kinos und Tierhaltungsbetrieben (6) zu gewährleisten.
Als Nachtarbeiter gelten Beschäftigte, die üblicherweise oder an mindestens 48 Tagen im Jahr zwischen 23 und 6 Uhr tätig sind. Für sie ist ebenfalls eine Höchstarbeitszeit von acht, ausnahmsweise von zehn Stunden vorgeschrieben. Einen Unterschied zu „Tagarbeitern“ gibt es: Der Ausgleich muss innerhalb von vier Wochen anstatt von sechs Monaten erfolgen.
Kein Arbeitstag ohne Pause? Das gilt nicht unbedingt. Nur wer länger als sechs Stunden tätig ist, hat Anspruch auf eine Arbeitsunterbrechung von 30 Minuten. An einem Neun-Stunden-Tag erhöht sich dieser auf 45 Minuten. Die Pausen können über den Tag verteilt genommen werden, müssen jedoch jeweils mindestens 15 Minuten dauern. Dabei ist die Pause kein Goodie, sondern Pflicht. Das bedeutet, dass Unternehmen dafür Sorge zu tragen haben, dass Mitarbeiter sie einhalten.
Dauerhafte, mitunter sogar vertraglich festgeschriebene Mehrarbeit, fehlende Pausen, Sonntagsarbeit ohne Ausnahme – nicht jeder Betrieb hält sich an das Arbeitszeitgesetz. Dabei besteht eigentlich eine Dokumentationspflicht von Mehrarbeit und mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Verpflichtung zur Zeiterfassung.
Unternehmen tun gut daran, sich an das Arbeitszeitgesetz zu halten. Verstöße können hohe Bußgelder zur Folge haben. Bis zu 15.000 Euro pro Zuwiderhandlung sind gemäß § 22 ArbZG möglich. Und mehr noch: Ist durch die Nichteinhaltung die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet oder verstößt ein Arbeitgeber mehrfach gegen die Bestimmungen, droht Freiheitsstrafe.
Gut zu wissen: Arbeitnehmer können die Verletzung des Gesetzes bei zuständigen Aufsichtsämtern melden. Auch eine Arbeitsverweigerung ist zulässig.
Die Regelung der maximal erlaubten Arbeitszeit soll vor Überbelastung durch zu lange Arbeitszeiten schützen. Mitarbeiter und Unternehmen sollten es kennen – auch, weil eine Aushangpflicht gilt. Das Arbeitszeitgesetz muss an einer gut einsehbaren Stelle im Betrieb präsentiert werden. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderfälle sind für praktisch alle Branchen, Unternehmensformen und -größen durchführbar, da Ausgleichszeiten explizit vorgesehen sind. So dient das Arbeitszeitgesetz nicht zuletzt einer optimalen Work-Life-Balance. Und die ist für die Aufrechterhaltung der Arbeitskraft schließlich wesentlich.
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