Rückblick auf das Jahr 2020

- und Ausblick auf das Jahr 2021 in Bezug auf rechtliche Regelungen

Das Jahr 2020 war im Wesentlichen von den Auswirkungen der und dem Umgang mit der Coronakrise geprägt. Von dieser war und ist die Zeitarbeitsbranche nach wie vor besonders getroffen. Dies gilt u.a. im Produktions- bzw. Industriebbereich; insbesondere die Automobil- und deren Zulieferindustrie sind gebeutelt und demgemäß auch die in diesen Segmenten aktiven Personaldienstleister.

Gerade bei Zeitarbeitsunternehmen, die sich auf diese Branchen spezialisiert oder ihre Aktivitäten auf einige Großkunden in diesem Bereich fokussiert haben, trafen und treffen die tatsächlichen und die finanziellen Auswirkungen der Pandemie mit voller Wucht. Der Gesetzgeber hat – wie seinerzeit in der Finanzkrise 2008 – schnell auf die sich ändernden Umstände und mit Blick auf die zu erwartenden schwerwiegenden Auswirkungen des Coronavirus auf den Arbeitsmarkt reagiert und die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (merklich) reduziert; die Anspruchsdauer wurde von 12 auf 24 Monate verlängert und die Anspruchshöhe – in Abhängigkeit zur Dauer der Kurzarbeit – gestaffelt auf bis zu 87% des Nettoentgeltausfalls erhöht. Wie schon in der Finanzkrise wurde die Kurzarbeit für Zeitarbeitnehmer geöffnet. Dies gilt zumindest bis zum 31.12.2021 für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

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Nachdem sich im Frühsommer 2020 das Coronavirus in zahlreichen Betrieben der Fleischwirtschaft ausbreitete, reagierte die Politik – mit für die Zeitarbeit erheblichen Auswirkungen. Denn als Ursache wurde schnell der in der Fleischwirtschaft in der Tat verbreitete Einsatz von Fremdpersonal, vor allem im Rahmen von Werkverträgen, und die dortigen Arbeitsbedingungen identifiziert, unter denen die Mitarbeiter insbesondere aus Osteuropa tätig werden mussten. Zur Behebung von tatsächlich bestehenden Missständen sollten u.a. Quoten für Betriebsbesichtigungen durch die Arbeitsschutzbehörden und Mindestanforderungen an die Unterkünfte für Arbeitnehmer eingeführt sowie die Bußgelder für Gesetzesverstöße, u.a. gegen die Bestimmungen des ArbZG, erhöht werden. Das „Herzstück“ des sog. Arbeitsschutzkontrollgesetzes aber ist das grundsätzliche Verbot von Werkverträgen ab dem 01.01.2020 und von Zeitarbeit ab dem 01.04.2021 im Bereich der Schlachtung und Fleischverarbeitung einschließlich der Zerlegung. Der gesetzgeberische Impuls anlässlich der (erheblichen und zahlreichen) Ausbrüche von Corona in Schlachthöfen gegen die (im Übrigen schon lange bekannten) Missstände in der Fleischindustrie vorzugehen, ist dabei grundsätzlich richtig, in diesem Zusammenhang jedoch mit einem Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal zu reagieren, hingegen nicht. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Zeitarbeit und deren geringe Verbreitung in der Fleischindustrie. Vor diesem Hintergrund war es alles andere als überraschend, dass sich gegen die Pläne der Großen Koalition Widerstand regte. Ein Verbot der Zeitarbeit sei – so die vollkommen richtige und überzeugende Begründung – aus verfassungs- und europarechtlichen Erwägungen rechtswidrig. Davon ließ sich zumindest im Ergebnis auch die Politik überzeugen, die die Beschränkungen für den Einsatz von Fremdpersonal abmilderte. Werkverträge sollen ab dem 01.01.2020 verboten bleiben; die Zeitarbeit kann einer Untersagung in der Fleischverarbeitung, nicht hingegen bei der Schlachtung und Zerlegung für eine Übergangszeit von drei Jahren (ab dem 01.04.2021) entgehen, wenn ein Tarifvertrag für Auftragsspitzen den Einsatz von Zeitarbeitnehmern gestattet.

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Einschränkend gilt, dass ab dem ersten Tag der Gleichstellungsgrundsatz gilt, dass die Überlassungshöchstdauer auf maximal vier Monate begrenzt ist und dass Voreinsätze beim Einsatzunternehmen mitzählen, wenn diese nicht mehr als sechs Monate zurückliegen. Zeitarbeit darf darüber hinaus maximal 8% des Arbeitszeitvolumens der Stammbelegschaft in der Verarbeitung ausmachen. Das Gesetz ist noch im Dezember 2020 durch den Bundestag „gepeitscht werden“. Mit Beschluss vom 29.01.2021 hat das BVerfG die Anträge auf eine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten der den Einsatz von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft beschränkenden Vorschriften im Arbeitsschutzkontrollgesetz abgelehnt (Az. 1 BvQ 152/20 u.a.). Diese sind – wie geplant – mit Wirkung zum 01.01.2021 bzw. zum 01.04.2021 zu beachten; eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Ob sich die Zeitarbeitsbranche für die o.g. gesetzliche Ausnahmeregelung in der Fleischverarbeitung „viel kaufen kann“, ist ungewiss. Dies liegt insbesondere daran, dass in Gänze unklar ist, ob sich die zuständige Gewerkschaft überhaupt auf den Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages einlässt. Es kommt dabei entscheidend auf das Verhalten der insoweit zuständigen NGG an. Letztlich dürfte klar sein, dass sich das entsprechende (etwaige) Zugeständnis der Gewerkschaft, die Zeitarbeit in der Fleischindustrie für einen Übergangszeitraum von drei Jahren tariflich „zu dulden“, mit einem Entgegenkommen der Arbeitgeber auf anderen Ebenen der tariflich gestaltbaren Arbeitsbedingungen verknüpft werden dürfte.

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Vor der beginnenden Coronapandemie im Frühjahr 2020 haben sich im Übrigen BAP, iGZ und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit im Dezember 2019 auf den Abschluss neuer Tarifverträge bzw. auf deren Anpassung geeinigt. Gesamtbetrachtend wurde die Verständigung der Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit zwar (wirtschaftlich) teuer erkauft, jedoch ist an dieser „Front“ aufgrund der vereinbarten Laufzeiten bis mindestens zum 31.12.2022 Ruhe – und das ist gut so!

Das Jahr 2021 bzw. 2022 könnte – in Abhängigkeit zum Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH zu der Däubler-Kampagne – ggf. turbulent werden. Zudem dürfte die Coronakrise die Branche weiter in Atem halten. Es bleibt zu hoffen, dass sich durch die baldige Bereitstellung eines effektiven Impfstoffes die Situation und die coronabedingten negativen Auswirkungen auf die Gesellschaft allgemein und die Wirtschaft im Besonderen in 2021 entsprechend entspannen werden.

Auch politisch bleibt das kommende Jahr interessant. Bekanntermaßen finden im Herbst 2021 die Bundestagswahlen statt. Ob und inwiefern auch die Zeitarbeit im Rahmen des Wahlkampfes (erneut) zum Gegenstand der politischen Diskussion wird, ist offen und bleibt abzuwarten. Spannend dürfte dabei insbesondere werden, wie sich die Grünen positionieren werden. Die Partei befindet sich im Aufwind und hat zuletzt klargemacht, dass diese Regierungsverantwortung im Bund übernehmen möchte. Eingedenk der Schwäche der SPD stellt es zumindest ein nicht ganz unwahrscheinliches Szenario dar, dass sich die Bündnis-Grünen in der nächsten Legislaturperiode auf der Regierungsbank wiederfinden werden. Für die Zeitarbeit bedeutet dies sicherlich nichts Gutes, da sich die Bündnis-Grünen zuletzt immer wieder für eine weitere gesetzliche Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung stark gemacht haben. Neben der Forderung nach einem zwingenden equal pay vom ersten Tag des Einsatzes findet sich nach wie vor die Zahlung einer sog. Flexiprämie für Zeitarbeitnehmer auf der politischen Agenda der Partei.

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Ob und inwiefern bei den Bestimmungen des AÜG letztlich nachgesteuert wird, dürfte – unabhängig vom Ausgang der Bundestagswahlen 2021 – auch davon abhängen, welche Ergebnisse die inzwischen angestoßene Evaluierung (§ 20 AÜG) liefern wird. Die beauftragten Forschungsvorhaben sollen die Wirksamkeit der Neuregelungen des AÜG aus der letzten Reform im Jahr 2017 wissenschaftlich bewerten. Insbesondere soll die Situation vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle mit derjenigen danach verglichen werden. Im Mittelpunkt stehen dabei die Einführung einer Überlassungshöchstdauer und die Neuregelungen zum equal pay. Darüber hinaus sollen die Informationspflicht nach § 11 AÜG, die Schwellenwerte nach § 14 AÜG, das Verbot zum Streikbrechereinsatz sowie die Festhaltenserklärungen und die Wirkungen auf die Personaldienstleister, die Zeitarbeitnehmer sowie die Kundenunternehmen untersucht werden. Die Ergebnisse sollten – so der Plan der (heutigen) Bundesregierung – nach Abschluss der Untersuchung im Jahr 2022 und damit nach der Bundestagswahl und (voraussichtlich) nach der Bildung einer neuen Koalition präsentiert werden. Auch in diesem Zusammenhang dürfte es (bedauerlicherweise) nicht langweilig werden, zumal es – insbesondere aufgrund der voraussichtlichen Mehrheitsverhältnisse im zu wählenden Bundestag – nicht danach aussehen dürfte, dass die Zeitarbeit dereguliert wird. Dass das Rad zumindest auf den Rechtsstand der Agenda 2010 zurückgedreht wird, dürfte vor diesem Hintergrund nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden.

 

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Autor:

Dr. Alexander Bissels, CMS Köln
Email: alexander.bissels@cms-hs.com

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