Im Rahmen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 wurde von Unternehmen in einem erheblichen Umfang Kurzarbeit angezeigt und die Erstattung von Kurzarbeitergeld beantragt – auch und insbesondere von Personaldienstleistern, die von den pandemiebedingten betrieblichen Auswirkungen und Einschränkungen (gerade im industriegeprägten Umfeld) besonders betroffen waren. In diesem Zusammenhang stellte und stellt sich weiterhin die (bislang weitgehend ungeklärte) Frage, ob bei einer “Kurzarbeit Null” der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaub proportional gekürzt werden kann. Diese wurde u.a. vom DGB verneint. Wörtlich wird dazu ausgeführt:
– | „Nach Überzeugung des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften sind Arbeitgeber nicht berechtigt, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch aufgrund der konjunkturbedingten Kurzarbeit zu kürzen, wie es aus Anlass der Corona-Krise vermehrt aufgetreten ist”, heißt es in der Bewertung von DGB und Gewerkschaften. Diese Kürzungsmöglichkeit sei “weder dem deutschen Urlaubsrecht noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu entnehmen”. Der EuGH entwickelte seine Rechtsprechung zur Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit auf Grundlage einer “Sonderkonstellation” mit einer von vornherein planbaren und frei gestaltbaren Freistellung. Die Planbarkeit und freie Zeitgestaltung sind bei der konjunkturbedingten Kurzarbeit während der Corona-Krise in der Regel aber nicht gegeben und die Grundsätze des EuGH somit nicht übertragbar.“ |
Eine abweichende und insoweit überzeugende Ansicht hat nun das LAG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung – wie schon die Vorinstanz – vertreten (Urt. v. 12.03.2021 – 6 Sa 824/20; ArbG Essen v. 06.10.2020 – 1 Ca 2155/20). In der dazu veröffentlichten Pressemitteilung heißt es wörtlich wie folgt:
„Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihre insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche. Sie habe deshalb den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt. |
Autor
Dr. Alexander Bissels
CMS Hasche Sigle
Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
alexander.bissels@cms-hs.com
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